Vertraulichkeitsvereinbarung für eine mögliche Transaktion
zwischen
[Offenlegende Partei], [Adresse / UID] («Offenlegende Partei»)
und
[Empfangende Partei], [Adresse / UID] («Empfangende Partei»)
1. Zweck
Die Offenlegende Partei stellt Informationen ausschliesslich zur Prüfung einer möglichen Beteiligung, Finanzierung, Unternehmensnachfolge, Akquisition oder sonstigen Transaktion betreffend [Projekt / Zielgesellschaft] bereit («Zweck»). Diese Vereinbarung verpflichtet keine Partei zum Abschluss einer Transaktion.
2. Vertrauliche Informationen
Als vertraulich gelten sämtliche nicht öffentlich bekannten kaufmännischen, finanziellen, technischen, personellen, rechtlichen und strategischen Informationen, die direkt oder über DealFlow Schweiz offengelegt werden, einschliesslich der Identität von Zielgesellschaft, Eigentümern, Mitarbeitenden, Kunden und Geschäftspartnern.
Nicht als vertraulich gelten Informationen, welche die Empfangende Partei nachweislich bereits rechtmässig kannte, ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt werden, rechtmässig von einem berechtigten Dritten erhält oder unabhängig entwickelt.
3. Verwendung und zulässiger Empfängerkreis
Die Empfangende Partei verwendet vertrauliche Informationen nur für den Zweck. Sie darf sie ausschliesslich Mitarbeitenden, Organen, Finanzierungsquellen sowie externen Rechts-, Steuer- und Fachberatern zugänglich machen, die sie für den Zweck benötigen und mindestens gleichwertig zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Die Empfangende Partei bleibt für deren Verhalten verantwortlich.
4. Kontakt- und Abwerbeschutz
Direkte Kontakte zur Zielgesellschaft, ihren Eigentümern, Mitarbeitenden, Kunden oder Geschäftspartnern erfolgen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Offenlegenden Partei oder über den vereinbarten DealFlow-Prozess. Ein weitergehendes Abwerbe- oder Umgehungsverbot ist nur wirksam, wenn Umfang, Dauer und betroffene Personen gesondert und verhältnismässig festgelegt werden.
5. Datensicherheit und Personendaten
Die Empfangende Partei schützt die Informationen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen. Personendaten werden nur soweit für den Zweck erforderlich und in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Schweizer Datenschutzrecht bearbeitet. Sicherheitsvorfälle oder unbefugte Offenlegungen werden der Offenlegenden Partei unverzüglich gemeldet.
6. Gesetzlich verlangte Offenlegung
Muss die Empfangende Partei Informationen aufgrund zwingenden Rechts oder einer behördlichen Anordnung offenlegen, informiert sie die Offenlegende Partei – soweit zulässig – vorgängig und beschränkt die Offenlegung auf das notwendige Minimum.
7. Rückgabe und Löschung
Auf Aufforderung oder nach Abschluss der Prüfung werden vertrauliche Informationen und Kopien gelöscht oder zurückgegeben. Gesetzlich erforderliche Aufbewahrung sowie technisch unvermeidbare, gesicherte Backups bleiben vorbehalten; für sie gelten die Vertraulichkeitspflichten fort.
8. Keine Gewähr und keine Lizenz
Die Offenlegung begründet keine Lizenz oder Übertragung von Immaterialgüterrechten. Soweit gesetzlich zulässig, wird keine Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit übernommen. Verbindlich sind ausschliesslich ausdrücklich vereinbarte Zusicherungen in einem späteren Transaktionsvertrag.
9. Dauer und Rechtsfolgen
Diese Vereinbarung gilt ab Unterzeichnung. Die Vertraulichkeitspflichten bestehen für [3] Jahre fort; Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt, solange sie geheim sind. Eine Konventionalstrafe gilt nur, wenn sie hier konkret vereinbart wird: [Betrag / keine]. Weitergehende nachgewiesene Ansprüche und vorsorgliche Massnahmen bleiben vorbehalten, wobei eine Konventionalstrafe anzurechnen ist.
10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt materielles Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist – unter Vorbehalt zwingender Gerichtsstände – [Ort / Kanton].
11. Schlussbestimmungen
Änderungen bedürfen der nachweisbaren Vereinbarung der Parteien. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der übrige Vertrag bestehen; die Parteien ersetzen sie durch eine zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Elektronische Signaturen sind nur über den für diesen Vorgang freigegebenen Signaturprozess zu verwenden.
Ort, Datum / Offenlegende Partei
Ort, Datum / Empfangende Partei