Gegenseitige Vertraulichkeitsvereinbarung
zwischen [Partei A], [Adresse / UID], und [Partei B], [Adresse / UID] (gemeinsam die «Parteien»).
1. Zweck
Die Parteien prüfen eine mögliche Zusammenarbeit oder Transaktion im Zusammenhang mit [Projekt / Vorhaben] («Zweck») und können sich dafür gegenseitig vertrauliche Informationen offenlegen. Keine Partei ist zum Abschluss eines weiteren Vertrags verpflichtet.
2. Vertrauliche Informationen
Vertraulich sind alle nicht öffentlichen Informationen einer Partei oder ihrer verbundenen Personen, die schriftlich, mündlich, elektronisch, im Dataroom oder durch Besichtigung offengelegt werden und nach Umständen als vertraulich erkennbar sind. Dazu zählen insbesondere Geschäftsmodelle, Preise, Finanzdaten, Software, Prozesse, Kunden-, Personal- und Transaktionsinformationen.
Ausgenommen sind Informationen, welche die empfangende Partei nachweislich bereits rechtmässig kannte, ohne Vertragsverletzung öffentlich werden, rechtmässig von einem berechtigten Dritten erhält oder unabhängig entwickelt.
3. Gegenseitige Pflichten
Jede Partei verwendet erhaltene Informationen nur für den Zweck, schützt sie mindestens mit derselben Sorgfalt wie eigene gleichartige Informationen und gibt sie nur an Personen weiter, die sie für den Zweck benötigen und gleichwertig gebunden sind. Eine anderweitige Nutzung, Veröffentlichung oder wirtschaftliche Verwertung ist untersagt.
4. Berater und verbundene Unternehmen
Informationen dürfen Organen, Mitarbeitenden, verbundenen Unternehmen, Finanzierungsquellen und externen Beratern zugänglich gemacht werden, soweit dies für den Zweck erforderlich ist. Die offenlegende Partei kann besonders sensible Empfängerkategorien schriftlich ausschliessen. Jede Partei bleibt für Pflichtverletzungen ihres zulässigen Empfängerkreises verantwortlich.
5. Personendaten und Informationssicherheit
Personendaten werden nur zweckgebunden, verhältnismässig und mit angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen bearbeitet. Die Parteien klären vor grenzüberschreitenden Übermittlungen oder dem Einsatz zusätzlicher Auftragsbearbeiter die erforderlichen Datenschutzvorkehrungen. Sicherheitsvorfälle werden unverzüglich gemeldet.
6. Zwingende Offenlegung
Eine gesetzlich oder behördlich verlangte Offenlegung ist auf das notwendige Minimum zu beschränken. Soweit rechtlich zulässig, wird die andere Partei vorgängig informiert und bei Schutzmassnahmen unterstützt.
7. Rückgabe, Löschung und Aufbewahrung
Auf Aufforderung löscht oder retourniert jede Partei die erhaltenen Informationen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und gesicherte Backups bleiben vorbehalten; sie ändern nichts an der fortbestehenden Vertraulichkeit.
8. Rechte, Gewähr und öffentliche Kommunikation
Alle Rechte verbleiben bei der offenlegenden Partei. Die Offenlegung gewährt keine Lizenz und enthält – soweit gesetzlich zulässig – keine Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit. Die Existenz der Gespräche sowie Namen oder Logos der anderen Partei dürfen ohne vorgängige schriftliche Zustimmung nicht öffentlich verwendet werden.
9. Laufzeit und Rechtsfolgen
Die Vereinbarung beginnt mit der Unterzeichnung. Die Pflichten gelten während des Austauschs und danach für [3] Jahre; Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt, solange sie geheim sind. Optional vereinbarte Konventionalstrafe: [Betrag / keine]. Zwingende Rechte und vorsorgliche Massnahmen bleiben vorbehalten.
10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt materielles Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist – unter Vorbehalt zwingender Gerichtsstände – [Ort / Kanton].
11. Schlussbestimmungen
Änderungen müssen nachweisbar vereinbart werden. Unwirksame Bestimmungen berühren den übrigen Vertrag nicht. Elektronische Signaturen sind nur über den für den konkreten Vorgang freigegebenen Signaturprozess zu verwenden.
Ort, Datum / Partei A
Ort, Datum / Partei B